Vereinigung ehemaliger Lehrlinge von Maschinenfabriken MFO, BBC, ABB, Lernzentren LfW und libs Werk Oerlikon
I N H A L T S V E R Z EI C H N I S
I. Allgemeines
Name und Sitz | Art. 1 |
Zweck | Art. 2 |
Jahrestreffen | Art. 3 |
II. Mitgliedschaft
A. Mitgliederkategorien | Art. 4 – 7 |
B. Erwerb der Mitgliedschaft | Art. 8 – 9 |
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder | Art. 10 – 11 |
D. Beendigung der Mitgliedschaft | Art. 12 – 14 |
III. Organisation
Organe | Art. 15 |
A. Mitgliederversammlung | Art. 16 – 21 |
B. Vorstand | Art.22 – 25 |
C. Revisoren | Art. 26 |
D. VELMBO Rundschau | Art. 27 |
IV. Finanzen und Rechnungswesen
Einnahme | Art. 28 |
Rechnungsjahr | Art. 29 |
V. Schlussbestimmungen
Auflösung | Art. 30 |
Inkrafttreten | Art. 31 |
Personen und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus diesen Statuten nicht etwas anderes ergibt.
I. Allgemeines
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen „VELMBO“ (Vereinigung ehemaliger Lehrlinge von Maschinenfabriken MFO, BBC, ABB, Lernzentren LfW und libs Werk Oerlikon) besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Zürich.
Artikel 2 – Zweck
Der Verein bezweckt die Zusammenfassung der ehemaligen Lehrlinge der Maschinenfabriken MFO, BBC, ABB, Lernzentren LfW und libs Werk Oerlikon und damit die Aufrechterhaltung und Pflege der kameradschaftlichen Beziehungen. Dieser Zweck wird unter anderem mit dem Mitteilungsblatt „VELMBO Rundschau“, gemeinsamen Anlässen und Exkursionen verfolgt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 3 – Jahrestreffen
Die Jahrestreffen dienen der Aufrechterhaltung der Beziehungen unter den Mitgliedern.
Sie können mit kulturellen Anlässen, Exkursionen oder mit der alle 3 Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung kombiniert werden.
An die Jahrestreffen werden alle Mitglieder eingeladen. Der Vorstand kann zudem mit Schwerpunktaktionen Jahrgangsgruppen zur Teilnahme motivieren.
Am Jahrestreffen wird das Datum des nächsten Jahrestreffen und wenn möglich auch der Ort bekannt gegeben. Über die Durchführbarkeit entscheidet der Vorstand.
Am Jahrestreffen werden die neuen Freimitglieder geehrt.
II. Mitgliedschaft
A. Mitgliederkategorien
Artikel 4 – Mitgliederkategorien
Der Verein umfasst die Mitgliederkategorien Aktivmitglieder, Freimitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.
Artikel 5 – Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind ehemalige Lernende, welche eine Ausbildung im Werk Oerlikon absolviert haben (in der Regel Berufslehre).
Artikel 6 – Freimitglieder
45 Jahre nach Lehrabschluss wird jedes Aktivmitglied zu einem Freimitglied. Mitglieder können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden.
Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
Artikel 7 – Ehrenmitglieder
Mitglieder und der VELMBO nahestehende Personen, die sich durch besondere, bleibende Verdienste um die Vereinigung ausgezeichnet haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit. Zu den Jubiläumsveranstaltungen werden sie als Gäste eingeladen.
B. Erwerb der Mitgliedschaft
Artikel 8 – Aufnahmegesuch
Der Erwerb der Aktivmitgliedschaft erfolgt auf Aufnahmegesuch an den Vorstand, welches auch mündlich gestellt werden kann.
Über die Aufnahme von Aktivmitglieder entscheidet der Vorstand. Der Vorstand stellt seinen Entscheid schriftlich zu.
Artikel 9 – Rekurs
Gegen einen negativen Entscheid des Vorstandes über die Aufnahme als Aktivmitglied kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich an den Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung rekurriert werden.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel 10 – Rechte
Jedes Mitglied hat ein Stimm-, Antrags-, Wahl- und Auskunftsrecht, sowie das Recht auf Teilnahme und Anhörung in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat das Recht, der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten.
Jedes Mitglied hat Anrecht auf Zustellung der „VELMBO Rundschau“.
Artikel 11 – Pflichten
Die Mitgliedschaft im Verein VELMBO verpflichtet zur Anerkennung der Vereinsstatuten und der von Mitgliederversammlung und Vorstand gefassten Beschlüssen und erlassenen Reglementen.
Die Zahlung des Mitgliederbeitrages muss bis spätestens Ende September des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
Für das Kalenderjahr, in dem der Eintritt in den Verein erfolgt, ist kein Mitgliederbeitrag geschuldet.
Beitragsfrei sind Ehren- und Freimitglieder, der Vorstand, sowie Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Jedes Aktivmitglied soll zudem die vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlungen nach Möglichkeit besuchen und die übernommenen Arbeiten gewissenhaft ausführen.
D. Beendigung der Mitgliedschaft
Artikel 12 – Erlöschen der Mitgliedschaft und Austritt
Der Austritt ist jederzeit möglich, jedoch dem Vorstand drei Monate im voraus schriftlich mitzuteilen.
Im übrigen erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss.
Artikel 13 – Ausschluss
Im Falle der Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages kann ein Mitglied durch den Vorstand frühestens ein Jahr nach Fälligkeit des Mitgliederbeitrages ausgeschlossen werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied zudem auch ausschliessen, wenn mit dem Mitglied während wenigstens zweier Jahre keine Postverbindung mehr bestanden hat.
Artikel 14 – Folgen bei Austritt und Ausschluss
Die Bezahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrages bleibt für ein ausscheidendes Mitglied im Austrittsjahr bestehen.
III. Organisation
Artikel 15 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
A die Mitgliederversammlung
B der Vorstand
C die Revisoren
A. Mitgliederversammlung
Artikel 16 – Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie findet alle 3 Jahre statt.
Artikel 17 – Stellung und Aufgabe
Der Mitgliederversammlung sind folgende Geschäfte zugewiesen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
b) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichtes des Präsidenten.
c) Entgegennahme und Genehmigung der Bilanzen und der Jahresrechnungen aufgrund der schriftlichen Berichte der Revisoren.
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren.
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge. Wird nur traktandiert, wenn ein Antrag vorliegt
g) Festsetzung der Entschädigung für den Vorstand. Wird nur traktandiert, wenn ein Antrag vorliegt.
h) Ernennung von Frei- und Ehrenmitglieder.
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
j) Änderungen der Statuten.
k) Auflösung des Vereins.
Artikel 18 – Einberufung, Traktanden und Verhandlungsfähigkeit
Die Mitgliederversammlung wird ordentlicherweise alle 3 Jahre durch den Vorstand einberufen.
Die Mitgliederversammlung findet im 2. Quartal, wenn möglich im Monat Mai statt. Der Tagungsort kann von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden; den endgültigen Entscheid trifft jedoch der Vorstand.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dies der Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschliessen.
Der Vorstand lädt spätestens 20 Tage vor der Versammlung alle Mitglieder schriftlich, unter Beilage der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen, ein.
Nur über ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte kann Beschluss gefasst werden.
Artikel 19 – Vorsitz
Der Präsident hat den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Ist er verhindert, wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.
Er berichtet in einem Jahresbericht an die Mitglieder, über die Geschäfte des Vorstandes.
Artikel 20 – Anträge
Anträge müssen dem Vorstand 3 Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zu stellen.
Artikel 21 – Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler sowie den Protokollführer.
Bei Sachgeschäften entscheidet das relative Mehr.
Bei Wahlgeschäften entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen ist ein Protokoll zu führen.
B. Vorstand
Artikel 22 – Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus wenigstens fünf Mitglieder und setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Aktuar
E) Info-Aktuar
Der Präsident und der Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Eine Wiederwahl sowohl des Präsidenten als auch des Vorstandes ist möglich.
Der Rücktritt aus dem Vorstand hat schriftlich zu erfolgen. Das Rücktrittsschreiben muss spätestens am 31. Dezember im Besitze des Präsidenten sein.
Tritt ein Vorstandsmitglied infolge Wegzugs oder anderer zwingender Gründe während der Amtsperiode zurück, ist der Vorstand ermächtigt, sofern er weniger als fünf Mitglieder zählt, sich interimistisch durch ein Mitglied zu ergänzen.
Wenn es für die Organisation der Mitgliederversammlung oder Jahrestreffen zweckmässig erscheint, kann der Vorstand ein Organisationskomitee einsetzen, dem ausser einer Vertretung des Vorstandes auch andere Mitglieder angehören können.
Vorstandsmitglieder werden nach 10-jähriger Amtszeit zu Freimitglieder ernannt.
Artikel 23 – Aufgaben, Vertretung und Unterschriftsregelung
Der Verein wird nach aussen durch den Vorstand, in der Regel durch den Präsidenten vertreten. Der Vorstand erlässt Reglemente, erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes (in der Regel dem Kassier) zu zweien.
Artikel 24 – Sitzungen und Beschlussfassung
Der Vorstand tritt so häufig zusammen wie es die Geschäfte erfordern, mindestens zweimal pro Geschäftsjahr.
Der Präsident beruft alle Sitzungen ein und leitet sie. Das Einberufungsrecht steht auch jedem Vorstandsmitglied zu.
Für die Verhandlungsfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Abwesenheit des Präsidenten ist die Anwesenheit des Vizepräsidenten zwingend.
Artikel 25 – Weitere Ämter
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und hat im 1. Quartal des Folgejahres die Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember aufzustellen. Zusammen mit dem Präsidenten führt er die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.
Der Vorstand führt eine Mitgliederdatenbank mit integrierter Jahrgangsdatei , den Lehrabschlussjahren und den Mitgliederkategorien.
Sämtliche Sitzungen und Versammlungen werden protokolliert
Der Info-Aktuar ist für den Inhalt und für das rechtzeitige Erscheinen der VELMBO Rundschau verantwortlich. Seine Aufgaben bestimmt der Vorstand in einem Reglement.
C. Revisoren
Artikel 26 – Wahl und Aufgaben
Die beiden Revisoren und zwei Ersatzrevisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mit Ausnahme des ersten Revisors sind sie wieder wählbar.
Liegt kein Rücktritt vor, scheidet automatisch der bisher erste Revisor aus.
Die Revisoren erstatten jährlich Bericht über die Rechnungsführung und den Vermögensstand des Vereins.
D. VELMBO Rundschau
Artikel 27 – VELMBO Rundschau
Die redaktionelle und administrative Verantwortlichkeit sind im Reglement für den Info-Aktuar bestimmt.
Die VELMBO Rundschau erscheint mindestens einmal jährlich.
Folgende Berichte werden in der VELMBO Rundschau jährlich abgedruckt:
a) Jahresbericht des Präsidenten
b) Protokoll der letzten Mitgliederversammlung (nur alle 3 Jahre)
c) Rechnungsbericht des Kassiers
d) Bericht der Revisoren
e) Mitgliederbewegung, Mutationen
IV. Finanzen und Rechnungswesen
Artikel 28 – Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Spenden
c) Vermögenserträgen.
Artikel 29 – Rechnungsjahr
Als Geschäfts- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 30 – Auflösung
Die Vereinsauflösung, kann nur an einer speziell dafür einberufenen Mitglie- derversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss hat die Bestimmung zu enthalten, dass das Vereinsvermögen nur an eine andere, wenn möglich steuerbefreite Körperschaft mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung wie der des Vereins zugewiesen werden darf.
Artikel 31 – Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom
18. September 2021 in Fisibach beschlossen.
Sie ersetzen die Statuten vom 10 Mai 2014 und die seither beschlossenen Statutenänderungen.
Fisibach, 18. September 2021
Der Präsident Die Aktuarin
Markus Gadient Heike Ganz